Die Stiftung

§1

Name, Rechtsform und Sitz

(1)  Die Stiftung trägt in Fortführung der Arbeit des nachmaligen Bischofs und früheren Vikars in St. Bonifatius zu Freckenhorst, Heinrich Tenhumberg, den Namen

Nikolaus – Stiftung der Stifts-Stadt Freckenhorst

Aufgrund der Anerkennung durch die Bezirksregierung von Münster vom … ist die Nikolaus-Stiftung der Stifts-Stadt Freckenhorst eine gemeinnützige, kirchliche Stiftung.

(2)  Sitz der Stiftung ist Freckenhorst.

§2

Zweck der Stiftung

(1)  Die Nikolaus-Stiftung der Stifts-Stadt Freckenhorst verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck ist die Mittelbeschaffung im Sinne des § 58 Nr. 1 AO, vornehmlich die Durchführung und Förderung von gemeinnützigen Tätigkeiten des „Nikolaus- Collegiums der Stifts-Stadt Freckenhorst“.
(2)  Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a)  die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Nr. 2.4 AO)
b)  die Förderung der Erziehung (§ 52 Nr. 2.7 AO)
c)  die Förderung des heimatlichen Brauchtums (§ 52 Nr. 2.22 u. 2.23 AO)
d)  die Förderung des bürgerschaftliche Engagements (§ 52 Nr. 2.25 AO)

im Umfeld des Nikolausbrauchtums in Freckenhorst, das seit 1947 durch Heinrich Tenhumberg geordnet wurde, damit zum Nikolausfest eines jeden Jahres die Kinder aller Familien, gleich welcher Religion oder Konfession, Nationalität und Hautfarbe besucht und beschenkt werden können.

§3

Vermögen und Verwendung der Vermögenserträge der Stiftung

(1) Das Stiftungsvermögen besteht

a)  aus dem ursprünglich der Stiftung zugewandten im Stiftungsgeschäft aufgeführten Stiftungskapital,
b)  späteren Zustiftungen, deren Annahme einem Beschluss des Kuratoriums vorbehalten bleibt.

(2)  Das Stiftungskapital ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten.

(3)  Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe zeitnah

a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, soweit diese nicht zulässigerweise einer Rücklage zugeführt werden,
b) aus freiwilligen, mildtätigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind,
c) aus öffentlichen Zuwendungen.

(4) Etwaige Erträge dürfen nur für die der Satzung entsprechenden Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4

Rechtsstellung der Begünstigten

(1) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§4

Organe der Stiftung sind

1) Organe der Stiftung

a)  der Vorstand
b)  das Kuratorium

(2) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§6

Zusammensetzung des Vorstands

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens sechs und höchstens sieben Mitgliedern:

a)  dem Primas des Nikolaus-Collegiums der Stiftsstadt Freckenhorst,
b)  dem Vorsitzenden des Vereins Nikolaus-Collegiums der Stifts-Stadt Freckenhorst e. V.,
c)  dem Geistlichen Rat des Nikolaus-Collegiums der Stifts-Stadt Freckenhorst,
d)  der/den von den Nachbargemeinschaften benannten Person/ zwei Personen
e)  zwei vom Kuratorium zu wählende Mitglieder

(2)  Die Amtszeit der Mitglieder nach § 6 a), b) und c) bemisst sich an den Amtszeiten im Nikolaus-Collegium bzw. im Verein des Nikolaus-Collegiums e. V.
Die Mitglieder nach § 6 e) werden vom Kuratorium für drei Jahre gewählt.

(3)  Lösen sich das Nikolaus-Collegium der Stifts-Stadt Freckenhorst oder die Nachbargemeinschaften auf oder sind sie handlungsunfähig, fällt das Recht zur Berufung der Vorstandsmitglieder der Stiftung nach § 6 Buchstaben a), c) und d) jeweils der Stadt Warendorf zu. Löst sich der Verein Nikolaus- Collegium der Stifts-Stadt Freckenhorst e. V. auf, fällt das Recht zur Besetzung der Vorstandsposition nach § 6 Buchstabe b) ebenfalls der Stadt Warendorf zu.

(3)  Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die jeweilige Dauer ihrer Amtszeiten.

(4)  Scheiden Vorstandsmitglieder aus, werden ihre Nachfolger unverzüglich vom Kuratorium bestellt.

(5)  Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Kuratorium mit einer Mehrheit von drei/viertel seiner Mitglieder abberufen werden.

§7

Rechte und Pflichten des Vorstands

(1)  Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden gemeinsam mit dessen Vertreter oder einem weiteren Mitglied. Bei Verhinderung des Vorsitzenden handelt dessen Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied.

(2)  Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung seine Aufgabe im Sinne des Stiftungszweckes so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere

a)  die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
b)  die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens,
c)  die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 12 und 13

(3)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen, soweit diese Satzung nicht qualifizierende Mehrheiten
vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der / des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen.

(4)  Der Vorstand kann sich ergänzend zu Absatz (3) eine Geschäftsordnung geben.

(5)  Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden.

§8

Zusammensetzung des Kuratoriums und Bestellung seiner Mitglieder

(1)  Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern.

(2)  Das Kuratorium wählt die Vorsitzende/ den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende /den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

(3)  Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Scheiden Kuratoriumsmitglieder aus, bestellen die verbleibenden Mitglieder die Nachfolger. Mitglieder des Kuratoriums, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, scheiden spätestens mit Ablauf ihrer Wahlperiode aus.

(4)  Das Kuratorium kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei/drittel der Mitglieder des Kuratoriums.

(5)  Die Wahl bzw. die Benennung der Kuratoriumsmitglieder bedarf der Bestätigung durch den Bischof von Münster. Wird eine Bestätigung versagt, so hat eine Ersatzwahl oder Ersatzbestellung zu erfolgen.

§9

Rechte und Pflichten des Kuratoriums

(1)  Das Kuratorium überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stiftungszwecks und den Vorstand.

(2)  Dem Kuratorium obliegt insbesondere

a) die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands,
b) die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands,
c) die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstands
d) die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 12 und 13.

§ 10

Arbeitsweise des Kuratoriums

(1)  Die Mitglieder des Kuratoriums können ihre Rechte nur persönlich ausüben.

(2)  Das Kuratorium tritt nach Bedarf, wenigstens aber einmal im Jahr, zu einer Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden, der auch die Sitzungen leitet. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden wird der stellvertretende Vorsitzende tätig.

(3)  Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das den Kuratoriumsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen ist und von ihnen durch Abstimmung auf der folgenden Sitzung bestätigt werden muss.

(4)  Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Sollte bei einer Sitzung keine Beschlussfähigkeit erreicht werden, so ist eine neu einberufene Versammlung des Kuratoriums für die Punkte der Tagesordnung, die mit der Tagesordnung der vorhergehenden Sitzung übereinstimmen, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen wurde.

(5)  Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder, soweit diese Satzung nicht qualifizierende Mehrheiten vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6)  Umlaufbeschlüsse sind zulässig. Dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach §§ 12 und 13 dieser Satzung.

§ 11

Aufsicht

(1) Die Nikolausstiftung steht unter dem Schutz des Bischofs von Münster gemäß den Bestimmungen des kanonischen Rechts. Eine staatliche Aufsicht besteht nur insoweit, als die geltenden Bestimmungen dieses zwingend vorschreiben.

§ 12

Satzungsänderung

(1)  Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums.

(2)  Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils drei/viertel der Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

(3)  Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Bestätigung durch den Bischof von Münster.

(4)  Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 13

Auflösung oder Aufhebung der Nikolausstiftung

(1)  Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von drei/viertel ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck nachhaltig und dauernd zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 12 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

(2)  Bei der Auflösung oder Aufhebung der Nikolausstiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke wird das nach Begleichung der Schulden verbleibende Vermögen wie folgt aufgeteilt:

a) 10 v. H. des Vermögens, höchstens der von der Stadt Warendorf der Stiftung zugewendete Betrag in Höhe von 5.000 € (i. W. fünftau- send), fällt an die Stadt Warendorf zurück.
b) Der dann noch verbleibende Restbetrag fällt an die Katholische Pfarrgemeinde St. Bonifatius zu Freckenhorst oder ihrer Rechts- nachfolgerin. Der Kirchenvorstand hat das ihm zugefallene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden und zwar nach Möglichkeit im Sinne der bisherigen Zwecke der aufgelösten Stiftung.

Freckenhorst, den 04. November 2009