Leges Collegii Nicolausiensis de Freckenhorst

(Statuten des Freckenhorster Nikolaus-Collegiums)
Version III – 21.08.2009

I. Präfatio (Vorwort)

(1) Mit den Leges gibt sich das Nikolaus-Collegium (im folgenden „Collegium“ genannt) eine schriftlich fixierte Ordnung, um das Nikolausbrauchtum zu erneuern, den kollegialen Geist zu stärken, die organische Struktur des Collegiums sichtbar zu machen und das Brauchtum ordnungsgemäß zu regeln.

(2) Alle Mitglieder des Collegiums sollen die Leges kennen, weil die Unwissenheit als Mutter aller Irrtümer besonders bei den Nikolausen und Ruprechten gemieden werden muss.

(3) Bei der Überarbeitung der Leges im Jahr 2005 wurden insbesondere die Regelungen über das Konklave entscheidend verändert. In 2009 erfolgte u.a. die Aufnahme des Konsistorial-Sekretärs.

II. Normae generales (AllgemeineBestimmungen)

Can 1
Die Canones betreffen allein das Nikolaus-Collegium der Stifts-Stadt Freckenhorst. Die Satzung des „Nikolaus-Collegiums der Stifts-Stadt Freckenhorst e.V.“ bleibt unberührt.

Can 2
Die Canones treten in Kraft, nachdem sie vom Plenum beschlossen und vom Primas bekannt gegeben worden sind. In gleicher Weise treten Änderungen oder Ergänzungen der Canones in Kraft.

Can 3
Die Gewohnheit ist die beste Auslegerin der Canones.

III. De sodalibus collegii (MitgliederdesCollegiums)

Can 1
Das Nikolaus-Collegium ist die tragende Säule des Vereins „Nikolaus-Collegium der Stifts-Stadt Freckenhorst e.V.“ und setzt sich zusammen aus:

  1. den Nikolausen mit den jeweiligen Ämtern
    (Primas, Nikolaus-Dekan, Nikolaus-Kardinal, Nikolaus-Bischof, Konsistorial-Sekretär)
  2. den Ruprechten
  3. dem Geistlichen Rat
  4. dem Geheimen Rat.

Can 2
Alle Mitglieder des Nikolaus-Collegiums sollten möglichst zugleich Mitglieder im Verein „Nikolaus- Collegium der Stifts-Stadt Freckenhorst e.V.“ sein.

1. Die Nikolause

Can 1
Nikolaus kann nur derjenige werden, der persönlich geeignet ist, das Nikolausbrauchtum in würdiger Form in die Freckenhorster Familien zu tragen.

Can 2
Der Kandidat muss mindestens 18 Jahre alt und männlichen Geschlechts sein, sein Wohnsitz sollte aktuell oder ehemals Freckenhorst sein. Er muss ferner mindestens eine dreijährige Tätigkeit als Knecht Ruprecht vorweisen können und vor seinem ersten Besuch eine Unterweisung durch den Ausbildungs-Nikolaus erhalten haben.

Can 3
Ein Nikolaus wird vom Primas ernannt nach Abstimmung mit dem Nikolaus-Dekan, dem Ausbildungs-Nikolaus und dem Obermuff.

Can 4
Seine Tätigkeit beginnt der Nikolaus als Nikolaus-Weihbischof. Nach drei Jahren aktiver Tätigkeit kann der Primas ihn, nach Beratung im regulären Konsistorium, zum Nikolaus-Bischof und nach weiteren vier Jahren zum Nikolaus-Erzbischof ernennen. Dieser Titel wird vom Primas urkundlich bestätigt.

Can 5
Der Nikolaus übt sein Amt in einer Nikolausdiözese aus.

Can 6
Der Nikolaus kann das Amt aus wichtigen Gründen ruhen lassen. Dazu zählen beispielsweise eine Vaterschaftspause, besondere berufliche oder private Gründe. Sie müssen dem Primas mitgeteilt werden. Während des Ruhens des Amtes gehört der Nikolaus weiterhin dem Collegium an. Er ist am Nikolausabend herzlich willkommen und beteiligt sich an den Kosten des Abends.

Can 7
Die Ruhepause wird beendet durch Rückmeldung des Nikolauses beim Primas auf dem Sommerkonzil. Aufgrund der Rückkehr besteht kein sofortiger Anspruch auf eine vakante Diözese.

Can 8
Das Amt des Nikolauses endet durch Verzicht, Amtsenthebung oder Tod. Damit endet zugleich die Zugehörigkeit zum Collegium.

Can 9
Bei den Besuchen in den Familien, bei nachgelagerten Besuchen, am Nikolausabend und im Konklave gilt für Nikolause folgende Kleiderordnung: Weißes Oberhemd, weiße Handschuhe, schwarze Hose, schwarze Socken, schwarze Schuhe. Auf der Wintersynode sind weiße Handschuhe zu tragen. Nikolaus-Kardinäle haben darüberhinaus am Nikolausabend, auf der Wintersynode und im Konklave einen purpurfarbenen Pileolus zu tragen.

2. Die Ruprechte

Can 1
Die Ruprechte begleiten die Nikolause bei den Besuchen in den Familien und bei weiteren Besuchen.

Can 2
Ein Ruprecht muss mindestens 16 Jahre alt sein und sollte bei Eintritt in das Collegium in Freckenhorst wohnen.

Can 3
Der Ruprecht wird vom Primas nach Rücksprache mit dem Nikolaus-Dekan und dem Obermuff in das Collegium aufgenommen.

Can 4
Die Ruprechte werden durch den Obermuff in den Organen des Collegiums vertreten.

Can 5
Die Ruprechte werden alljährlich zum Rutenbinden verpflichtet. Bei dieser Gelegenheit werden sie vom Obermuff über die aktuelle Kleiderordnung informiert.

Can 6
Der Ruprecht scheidet aus seinem Amt aus durch Ernennung zum Nikolaus, durch Verzicht, durch Amtsenthebung oder durch Tod.

Can 7
Am Nikolausabend, auf der Wintersynode und im Konklave trägt der Obermuff einen schwarzen Handschuh an der linken Hand.

3. Der Geistliche Rat

Can 1
Der jeweilige Pfarrdechant (oder Vertreter im Amt) der katholischen St.-Bonifatius-Gemeinde Freckenhorst macht einen Vorschlag, welcher der hauptamtlichen Seelsorger die Position des Geistlichen Rates für jeweils fünf Jahre übernehmen soll. Der Vorschlag kann vom regulären Konsistorium mit einfacher Mehrheit angenommen werden.

Can 2
Er ist besonders in die Aus- und Fortbildung der Nikolause und Ruprechte einzubeziehen um das christliche Hintergrundwissen zu bewahren und zu fördern.

Can 3
Am Nikolausabend, auf der Wintersynode und im Konklave trägt der Geistliche Rat einen schwarzen Pileolus.

4. Der Geheime Rat

Can 1
Der Geheime Rat wird nach geheimer Beratung zwischen Primas und Nikolaus-Dekan berufen und abberufen. Die Amtsdauer endet mit der Neuwahl eines Primas.

Can 2
Er berät das Collegium in allen Fragen rund um das Brauchtum und übernimmt besondere Aufgaben vor und während der Durchführung der Wahl eines neuen Primas in einem Konklave. Ihm obliegt in besonderer Weise die Einhaltung, Pflege und Weiterentwicklung der Leges.

Can 3
Am Nikolausabend, auf der Wintersynode und im Konklave trägt der Geheime Rat einen schwarzen Pileolus.

IV. D e o f f i c i i s c o l l e g i i (Ämter des Collegiums)

1. Der Primas

Can 1
Der Primas erlangt die Gewalt durch die Annahme der rechtmäßig erfolgten Wahl in einem Konklave. Seine Wahl erfolgt für eine Amtsperiode von fünf Jahren. Das Amt wird urkundlich bestätigt.

Can 2
Wenn der Primas im vierten Jahr der Amtsperiode seine Bereitschaft für eine weitere Amtsperiode dem Geheimen Rat gegenüber schriftlich erklärt, beruft dieser unverzüglich ein außerordentliches Konsistorium ein und führt eine geheime Wahl durch. Stimmen mindestens zwei Drittel plus eine Stimme der anwesenden Wahlberechtigten zu, so verlängert sich die Amtszeit um weitere fünf Jahre. Der Primas selbst, der Geheime Rat und der Geistliche Rat haben dabei kein Stimmrecht.

Can 3
Die Amtszeit endet spätestens nach drei Amtsperioden.

Can 4
Zum Primas gewählt werden kann jedes Mitglied des Collegiums, das mindestens den Titel eines Nikolaus-Bischofs trägt, das 30. Lebensjahr vollendet und seinen ständigen Wohnsitz in Freckenhorst hat.

Can 5
Geschäftsführende Mitglieder des Vereins „Nikolaus-Collegium der Stifts-Stadt Freckenhorst e.V.“ können nicht gleichzeitig Primas sein. Im Falle ihrer Wahl müssen sie unverzüglich ihr Amt im Vereinsvorstand niederlegen.

Can 6
Der Primas muss ein aufrichtiger Mann mit enger Beziehung zu Freckenhorst sein und einen untadeligen Ruf genießen. Sein Handeln muss im Einklang mit den Werten des christlichen Glaubens stehen. Er muss sich durch Sitte und Klugheit auszeichnen.

Can 7
Der Primas ist das Haupt des Collegiums und verfügt kraft seines Amtes über höchste, volle, unmittelbare und ordentliche Gewalt, die er im Rahmen der Canones immer frei ausüben kann.

Can 8
Dem Primas obliegt die inhaltliche Gesamtleitung und Verantwortung des Nikolausbrauchtums, während die organisatorische Leitung beim geschäftsführenden Vorstand des Vereins „Nikolaus-Collegium der Stifts-Stadt Freckenhorst e.V.“ liegt. Unterstützt wird er dabei in besonderer Weise von den Nikolaus-Kardinälen, denen er bestimmte Aufgaben überträgt.

Can 9
Der Primas nimmt als Beisitzer an den Vorstandssitzungen des Vereins „Nikolaus-Collegium der Stifts-Stadt Freckenhorst e.V.“ teil. Bei seiner Verhinderung entsendet er den Nikolaus-Dekan oder einen seiner Nikolaus-Kardinäle.

Can 10
Der Primas kann aus gerechtem Grund, den er nicht öffentlich zu nennen braucht, auf sein Amt verzichten. Er hat seinen Verzicht dem Nikolaus-Dekan schriftlich mitzuteilen.

Can 11
Wird dem Nikolaus-Dekan ein außergewöhnlicher Grund bekannt, der die Abberufung des Primas rechtfertigen könnte, so lädt der Geheime Rat auf Weisung des Nikolaus-Dekans zu einem außerordentlichen Konsistorium ein, an dem der Primas nicht teilnimmt. Wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Nikolaus-Kardinäle in geheimer Wahl zustimmt, wird ein Konklave einberufen.

Can 12
Wie nach der Weisung des Herrn der heilige Petrus und die übrigen Apostel ein einziges Collegium bilden, so sind in gleicher Weise der Primas und die anderen Nikolause untereinander verbunden.

2. Der Nikolaus-Dekan

Can 1
Der Nikolaus-Dekan wird im ersten regulären Konsistorium nach einem Konklave von den anwesenden Wahlberechtigten mit zwei Drittel Mehrheit gewählt. Seine Amtszeit endet mit der Neuwahl eines Primas.

Can 2
Der Nikolaus-Dekan vertritt den Primas in der Leitung des Collegiums, sofern dieser in der Ausfüh- rung seines Amtes vorübergehend verhindert ist. Bei dauerhafter Vakanz hat er unverzüglich mit Hilfe des Geheimen Rates ein Konklave einzuberufen.

Can 3
Der Nikolaus-Dekan steht dem Kardinalscollegium vor. Er hat gegenüber den übrigen Nikolaus- Kardinälen keinerlei Leitungsbefugnisse; vielmehr gilt er als Erster unter Gleichen (Primus inter Pares).

3. Die Nikolaus-Kardinäle

Can 1
Der Primas wählt die Nikolaus-Bischöfe, die zu Nikolaus-Kardinälen ernannt werden sollen, gemeinsam mit dem Nikolaus-Dekan und dem Geheimen Rat frei aus. Sie müssen mindestens zehn Jahre Dienst im Collegium verrichtet und das 28. Lebensjahr vollendet haben. Das Amt wird urkundlich bestätigt.

Can 2
Der Primas kann gemeinsam mit dem Nikolaus-Dekan und dem Geheimen Rat Nikolaus-Kardinälen, die sich in besonderer Weise um das Brauchtum verdient gemacht haben, den Ehrentitel „Nikolaus-Patriarch“ verleihen.

Can 3
Die Nikolaus-Kardinäle stehen dem Primas zur Seite durch Ausübung des Nikolausamtes sowie durch kollegiales Handeln, wenn sie zur Behandlung wichtiger Fragen zusammengerufen werden.

Can 4
Den Nikolaus-Kardinälen werden im Einvernehmen mit dem Primas bestimmte Aufgaben übertragen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Führung des Personal- und Collegiumarchivs
  • Verteilung außerordentlicher Besuche
  • Aus- und Weiterbildung der Nikolause und Ruprechte Pflege und Rücknahme der Gewänder
  • Organisation des Nikolaustages
  • Organisation des Sommerkonzils und der Wintersynode Sonderaufgaben wie z.B. Organisation von Jubiläen.

Eine Berichterstattung erfolgt im Plenum.

Can 5
Die Nikolaus-Kardinäle können im Einvernehmen mit dem Primas Nikolaus-Bischöfe bei der Ausführung ihrer Aufgaben mit einbeziehen.

4. Der Obermuff

Can 1
Der Obermuff ist selbst Ruprecht und Sprecher der Ruprechte. Er wird auf Vorschlag des regulären Konsistoriums von den Ruprechten in einer Ruprechteversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Primas, Nikolaus-Dekan oder Geheimer Rat leiten die Wahl. Die Wahl erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Gleiches gilt für einen zu wählenden Stellvertreter.

Can 2
Der Obermuff ist für die Aus- und Weiterbildung sowie das äußerliche Erscheinungsbild der Ruprechte verantwortlich.

Can 3
Der Obermuff nimmt kraft Amtes als Beisitzer an den Vorstandssitzungen des Vereins „Nikolaus- Collegium der Stifts-Stadt Freckenhorst e.V.“ teil oder schickt seinen Stellvertreter.

5. Der Konsistorial-Sekretär

Can 1
Der Konsistorial-Sekretär wird vom Primas ernannt und kann von diesem jederzeit abberufen werden. Er muss mindestens den Titel Nikolaus-Bischof führen und hat während seiner Amtszeit Stimmrecht im Konsistorium.

Can 2
Seine Aufgaben sind die Protokollführung bei den Konsistorien, im Konklave, beim Sommerkonzil und der Wintersynode. Er ist für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig und zusammen mit dem Primas für die inhaltliche Gestaltung des Internet-Auftritts.

V. De discessione ex officio (Ausscheiden aus dem Amt)

Can 1
Der Primas erhält bei ehrenhafter Beendigung seiner Amtszeit den Titel des Emeritus. Er kann im Collegium im Range eines Nikolaus-Kardinals weiter mitwirken. Dieses hat er schriftlich gegenüber dem Nikolaus-Dekan zu erklären.

Can 2
Nikolaus-Kardinäle und Nikolaus-Erzbischöfe erhalten im Falle des Ausscheidens durch ehrenhaften Verzicht den Titel des Emeritus und werden am Nikolausabend feierlich verabschiedet. Der Titel wird urkundlich bestätigt. Mit der Emeritierung entfällt das aktive und passive Wahlrecht.

Can 3
Nikolaus-Bischöfe, -Weihbischöfe und Ruprechte, die drei Jahre in ihrem Amt nicht aktiv gewesen sind und keine Willenserklärung im Sinne des Kap. III. Nr. 1 Can 6 vorgenommen haben, scheiden aus dem Collegium aus.

VI. De consilii collegii (Organe des Collegiums)

1. Das Plenum

Can 1
Das Plenum setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern des Collegiums (siehe Kap. III. Can 1).

Can 2
Die Einladung zum Plenum veranlasst der Primas. Er stellt die Tagesordnung auf und leitet die Versammlung.

Can 3
Das Plenum beschließt die Einsetzung, erforderliche Änderungen oder Ergänzungen der Leges mit einfacher Mehrheit.

Can 4
Die Einteilung der Nikolausdiözesen findet einmal pro Jahr während einer Wintersynode statt, grundsätzlich am Freitag nach dem Buß- und Bettag. Es besteht Anwesenheitspflicht für alle Nikolause und Ruprechte, die im selben Jahr eine Nikolausdiözese besuchen möchten. Ausnahmen müssen beim Primas beantragt werden.

Can 5
Bei der Diözesenverteilung hat der Nikolaus, der die Diözese im Vorjahr besucht hat, das erste Recht. Bei einer vakanten Diözese werden zunächst Wechselwünsche der anwesenden Nikolause berücksichtigt. Die dann noch zu besetzenden Diözesen werden in einem angemessenen Verhältnis (möglichst paarig) zwischen Rückkehrern (siehe Kap. III. Nr. 1 Can 6 und 7) und neuen Nikolausen aufgeteilt. Die Aufteilung obliegt dem Primas nach Abstimmung im Konsistorium im Vorfeld der Synode.

Can 6
Einmal pro Jahr tritt das Plenum im Rahmen eines Sommerkonzils zusammen, um den collegialen Geist zu stärken und das Brauchtums zu wahren. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.

Can 7
Das Sommerkonzil soll möglichst gemeinsam mit der Generalversammlung des Vereins „Nikolaus- Collegium der Stifts-Stadt Freckenhorst e.V.“ durchgeführt werden.

2. Das Konsistorium

Can 1
Zu den regulären Konsistorien werden der Nikolaus-Dekan, Nikolaus-Kardinäle mit bestimmten Aufgaben, der Geistliche Rat, der Geheime Rat, der Obermuff, der Konsistorial-Sekretär und – mit beratender Stimme – ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Vereins „Nikolaus-Collegium der Stifts-Stadt Freckenhorst e.V.“ sowie bei Bedarf „Nikolaus-Erzbischöfe mit besonderen Aufgaben“ eingeladen.

Can 2
Der Primas veranlasst die Einladung, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung.

Can 3
Zu einem außerordentlichen Konsistorium kann eingeladen werden, wenn besondere Erfordernisse dies notwendig machen. Hierzu sind neben den in Can 1 genannten Amtsträgern alle Nikolaus-Kardinäle einzuladen. Soweit die Canones nichts anderes bestimmen, veranlasst der Primas die Einladung, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung.

3. Das Konklave

Can 1
Das Konklave wird einberufen, wenn ein neuer Primas gewählt wird.

Can 2
Der Primas wird in geheimer Wahl gewählt. Das Konklave hat in jedem Fall zu einem Ergebnis zu kommen.

Can 3
Der Geheime Rat lädt alle wahlberechtigten Collegiumsmitglieder spätestens zwei Wochen vor dem Konklave schriftlich ein.

Can 4
Zum Konklave haben nur die Nikolause, der Geheime Rat, der Geistliche Rat und der Obermuff des Collegiums der Stifts-Stadt Freckenhorst Zutritt. Als Ausnahme wird bedienendes Personal zeitweilig geduldet.

Can 5
Der Geheime Rat leitet das Konklave. Er überprüft zu Beginn das Wahlrecht der Anwesenden.

Can 6
Er benennt zu Beginn des Konklave einen Schriftführer aus der Mitte des Collegiums. Dieser fertigt eine genaue Niederschrift des Konklave an. Die Niederschrift wird vom Geheimen Rat, dem Protokollführer und den Wahlprüfern unterschrieben und dem Archiv des Collegiums übergeben.

Can 7
Vor Beginn der Wahl ernennt der Geheime Rat aus der Mitte des Collegiums zwei Wahlprüfer. Sie haben die Stimmzettel im Beisein des Geheimen Rates auszuwerten. Der Geheime Rat gibt das Ergebnis bekannt.

Can 8
Die Mitglieder des Konklave sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

Can 9
Aktives Wahlrecht und jeweils eine Stimme haben alle Nikolause und der Obermuff mit der Stimme der Ruprechteversammlung.

Can 10
Die Ruprechte tagen in einem anderen Raum. Sie votieren alle zusammen mit einer Stimme gemäß Kap. VI. Nr. 4 Can 3. Diese Stimme wird vom Obermuff im Konklave abgegeben.

Can 11
Zum Primas gewählt werden kann nur, wer während des Konklave persönlich anwesend ist und die Voraussetzungen des Kap. IV. Nr. 1 Can 4 erfüllt.

Can 12
Nach jedem Wahlgang sind die Stimmzettel vom Obermuff unter Aufsicht des Geheimen Rates und der Wahlprüfer zu vernichten.

Can 13
Es gilt derjenige als gewählt, der wenigstens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen plus eine Stimme auf sich vereinigt.

Can 14
Sollte nach sieben Wahlgängen keine Entscheidung gefallen sein, so entscheidet ab dem achten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Can 15
Zwischen dem siebten und achten Wahlgang müssen alle Teilnehmer, die im Falle Ihrer Wahl das Amt des Primas nicht annehmen würden, ihre Entscheidung auf Anfrage dem Geheimen Rat mitteilen. Sie verlieren damit das passive Wahlrecht.

Can 16
Sollte nach 14 Wahlgängen keine Entscheidung gefallen sein, so entscheidet ab dem 15. Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Can 17
Sollte nach 21 Wahlgängen keine Entscheidung gefallen sein, so entscheidet das Los.

Can 18
Der Gewählte erwirbt sofort das Amt mit allen Rechten und Pflichten.

4. Die Ruprechteversammlung

Can 1
Die Ruprechteversammlung wird nur bei der Wahl des Obermuffs und seines Stellvertreters vom Primas oder dem Nikolaus-Dekan einberufen und geleitet.

Can 2
In anderen Fällen lädt der Obermuff ein und leitet die Versammlung.

Can 3
Alle Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit.

VII. D e a c t i o n i b u s c o l l e g i i (Aktivitäten des Collegiums)

1. Der Nikolausempfang

Can 1
Der Ablauf des Nikolausempfangs auf dem Kirchplatz wird vom regulären Konsistorium nach Beratung mit dem Vorstand des Vereins „Nikolaus-Collegium der Stifts-Stadt Freckenhorst e.V.“ festgelegt.

2. Der Besuch in den Familien

Can 1
Der Ablauf des Besuchs in den Freckenhorster Familien und das Alter der zu besuchenden Kinder werden vom regulären Konsistorium in Zusammenarbeit mit dem Vorstand des Vereins „Nikolaus- Collegium der Stifts-Stadt Freckenhorst e.V.“ festgelegt.

Can 2
Die Besuche in den Familien beginnen in der Regel um 16:30 Uhr und sollten um 19:30 Uhr beendet sein.

Can 3
Die in den Familien erhaltenen Zuwendungen sind unmittelbar nach Rückkehr des Nikolaus-Gespannes an den Verein „Nikolaus-Collegium der Stifts-Stadt Freckenhorst e.V.“ abzuführen.

3. Die anderen Besuche

Can 1
Weitere Besuche sind grundsätzlich möglich, wenn sie nicht gegen den Satzungszweck und den Geist der Canones verstoßen. Sie sind ausschließlich zwischen dem 6. und 23. Dezember eines Jahres möglich.

Can 2
Jeder Besuch muss beim Verein „Nikolaus-Collegium der Stifts-Stadt Freckenhorst e.V.“ angemeldet und abgerechnet werden.

Can 3
Die Entscheidung über die personelle Besetzung eines Besuches trifft der Primas nach Rücksprache mit dem jeweiligen Nikolaus.

Can 4
Besuche in gemeinnützigen, caritativen, sozialen und kirchlichen Organisationen sind kostenfrei. Für jeden anderen Besuch sind mindestens 10 Euro an den Verein „Nikolaus-Collegium der Stifts-Stadt Freckenhorst e.V.“ abzuführen.

Can 5
Bei Besuchen in Firmen entscheidet der Vorstand des Vereins „Nikolaus-Collegium der Stifts-Stadt Freckenhorst e.V.“ über die Gebühren. Entstandene Kosten können dem Nikolaus in angemessener Höhe erstattet werden.

Can 6
Die Gewänder sind pfleglich zu behandeln. Die Handhabung regelt der Verein „Nikolaus-Collegium der Stifts-Stadt Freckenhorst e.V.“.

VIII.Normae castigationis (Strafbestimmungen)

Can 1
Mitglieder des Collegiums, die gegen die Canones oder die Satzung des Vereins „Nikolaus-Collegium der Stifts-Stadt Freckenhorst e.V.“ verstoßen, haben mit Sanktionen zu rechnen, die bis zum Ausschluss aus dem Collegium reichen können.

Can 2
Über den Verstoß entscheidet der Primas nach Rücksprache mit dem Nikolaus-Dekan und dem Geheimen Rat. Der Primas setzt das Strafmaß fest.

Freckenhorst, am 21. August des Jahres 2009

Primas Bernhard Schulze Wartenhorst Nikolaus-Kardinal Michael Risse