Satzung des Nikolaus-Collegium der Stifts-Stadt Freckenhorst e. V.
vom 23.04.2004, geändert durch die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 21.08.2009 und 16.01.2015
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Nikolaus-Collegium der Stifts-Stadt Freckenhorst e. V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Freckenhorst und ist unter der Registernummer 60982 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel
Der Verein „Nikolaus-Collegium der Stifts-Stadt Freckenhorst e. V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins besteht in der aktiven Durchführung, Erhaltung und Weiterentwicklung des Nikolausbrauchtums, das im Jahre 1947 vom ehemaligen Vikar in Freckenhorst, Heinrich Tenhumberg, späterer Bischof von Münster, gegründet wurde. Das Nikolaus-Wesen in Freckenhorst basiert auf der Legende um den heiligen Nikolaus, Bischof von Myra in Kleinasien.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Besuch von Männern in typischen Nikolaus-Bischofsgewändern und des Knecht Ruprecht bei Freckenhorster Kindern in festgelegten Altersklassen und unabhängig von ihrer Konfession und ihrer Nationalität. Die Besuche finden am Vorabend des 6. Dezember eines jeden Jahres statt. Weitere Besuche können danach bei sonstigen Personen stattfinden.
Zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Nikolausbrauchtums kann der Verein auch Spenden mit der Zweckbindung entgegennehmen, diese an die Nikolaus-Stiftung der Stifts-Stadt Freckenhorst weiterzuleiten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein „Nikolaus-Collegium der Stifts-Stadt Freckenhorst e. V.“ ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Austritt oder einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Jede natürliche und juristische Person, die sich mit den Aufgaben und Zielen des Vereins „Nikolaus-Collegium der Stifts-Stadt Freckenhorst e.V.“ einverstanden erklärt und die Brauchtumspflege unterstützt, kann Mitglied des Vereins werden.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Annahme des Mitgliedsantrages durch den Vorstand und Eingang des ersten Mitgliedsbeitrags. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Wer aus dem „Nikolaus-Collegium der Stifts-Stadt Freckenhorst e. V.“ austreten will, muss seinen Willen gegenüber dem Vorstand schriftlich erklären.
Die Erklärung hat mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten haben, mit sofortiger Wirkung ausschließen. Mitglieder, die seit einem Jahr ihren Beitrag nicht gezahlt haben, gelten als abgemeldet.
§ 5 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge sind nicht als Spenden absetzbar. Freiwillige Spenden sind jederzeit möglich.
Der Beitrag wird per SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren erhoben. Sollte eine Rücklastschrift aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, erfolgen, so können die entstandenen Kosten dem Mitglied in Rechnung gestellt werden.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Collegium.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
In ihr vollzieht sich die Willensbildung des „Nikolaus-Collegium der Stifts-Stadt Freckenhorst e.V.“. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem Termin durch Anschreiben oder per E-Mail. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Die Genehmigung der Jahresrechnung
2. Die Entlastung des Vorstands
3. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstands und die Abwahl von geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern
4. Die Wahl der Kassenprüfer
5. Die Festsetzung der Beiträge
6. Die Behandlung von Anträgen des Vorstands und der Mitglieder
7. Der Ausschluss von Mitgliedern
8. Die Änderung der Satzung
9. Die Auflösung des Vereins „Nikolaus-Collegium der Stifts-Stadt Freckenhorst e. V.“
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Wenn mindestens 25 % der Mitglieder dem Vorstand schriftlich erklären, dass sie eine Mitgliederversammlung wünschen, muss der Vorstand diese innerhalb von 14 Tagen – nach der Antragstellung – einberufen. Dem Antrag muss eine Tagesordnung beigelegt werden.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus sieben oder acht Vorstandsmitgliedern, drei oder vier geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern und vier Beisitzern. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der erste Vorsitzende, der Geschäftsführer, der stellvertretende Geschäftsführer und der Primas (§ 12 dieser Satzung) bilden den geschäftsführenden Vorstand. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands kann jeweils mit einem anderen geschäftsführenden Vorstandsmitglied den Verein „Nikolaus-Collegium der Stifts-Stadt Freckenhorst e. V.“ gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Beisitzer sind kraft Amtes der Nikolausdekan, der Obermuff (§ 12 dieser Satzung) und zwei durch die Mitgliederversammlung gewählte Personen, davon möglichst eine als Vertreter der Freckenhorster Nachbargemeinschaften. Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig geschäftsführende Vorstandsmitglieder sein.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Primas. Sollte aufgrund entsprechender Wahl in der Mitgliederversammlung oder im Collegium zwischen dem ersten Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem stellvertretenden Vorsitzenden einerseits und dem Primas andererseits Personenidentität bestehen, bleibt die Position des Primas unbesetzt. In diesem Fall besteht der Vorstand aus nur sieben und der geschäftsführende Vorstand aus drei Mitgliedern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Die weiteren Aufgaben des Vorstands regelt eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
§ 10 Vorstandswahlen
Die Wahl des geschäftsführenden Vorstands erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden gewählt:
• der erste Vorsitzende,
• der stellvertretende Geschäftsführer,
• der Geschäftsführer.
Ist ein Mitglied oder sind mehrere Mitglieder für ein Vorstandsamt vorgeschlagen, so ist das Mitglied gewählt, das mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Mitglied die Mehrheit der gültigen Stimmen, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmgleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die in dem vorhergehenden Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei erneuter Stimmgleichheit entscheidet das Los.
Die Wahlperiode der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre; mit Ausnahme des Primas, der als Leiter des Collegiums kraft dieser Funktion Mitglied des Vorstandes ist, soweit er nicht erster Vorsitzender, Geschäftsführer oder stellvertretender Geschäftsführer ist.
§ 11 Abwahl des Vorstands
Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder – mit Ausnahme des Primas, soweit er nicht erster Vorsitzender, Geschäftsführer oder stellvertretender Geschäftsführer ist – können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden. Die Einladung muss den Punkt – Abwahl des Vorstands bzw. einzelner Vorstandsmitglieder – beinhalten. Es muss in der gleichen Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand bzw. ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden.
§ 12 Collegium
Im Verein wird die besondere Abteilung „Collegium“ gebildet. Mitglieder des Collegiums sind sämtliche Vereinsmitglieder, die mindestens einmal als Nikolaus oder Knecht Ruprecht an den Brauchtumsbesuchen in Freckenhorster Familien am Vorabend des Nikolaustages (5. Dezember eines jeden Jahres) aktiv teilgenommen haben. Das Collegium gibt sich unter Fortführung bisheriger Traditionen eine eigene Ordnung (Leges), die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
Nach näherer Maßgabe der Ordnung des Collegiums wird ein Leiter des Collegiums (Primas), ein stellvertretender Leiter (Nikolausdekan) sowie ein Sprecher der Ruprechte (Obermuff) gewählt. Der Primas ist zugleich Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Nikolausdekan und Obermuff sind zugleich Beisitzer des Vorstands.
Die Zugehörigkeit zum Collegium endet durch Verzicht. Die Leges kann weitere Gründe vorsehen, unter anderem auch Regelungen zu einem zwangsweisen Ausschluss. In finanzieller Hinsicht ist eine Eigenständigkeit der Abteilung nicht gegeben.
§ 13 Abstimmungen
Alle Beschlüsse des Vereins „Nikolaus-Collegium der Stifts-Stadt Freckenhorst e. V.“ werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern im Einzelnen nicht etwas anderes bestimmt ist. Stimmgleichheit bedeutet mit Ausnahme des § 9 Ablehnung eines Antrags.
§ 14 Protokollführung
Von den Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind Beschlussprotokolle durch den geschäftsführenden Vorstand anzufertigen. Die Beschlussprotokolle sind von mindestens zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
§ 15 Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
§ 16 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins ist jährlich vor der Mitgliederversammlung zu prüfen.
Zur Prüfung der Kassenführung des Vereins werden zwei Kassenprüfer gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein und nicht mit der Kassenführung beauftragt sein. Die Kassenprüfung hat sich sowohl auf die förmliche als auch auf die sachliche Richtigkeit zu erstrecken.
Die Wahlperiode der Kassenprüfer beträgt grundsätzlich zwei Jahre. In jedem Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus. Um dies zu erreichen, kann ein Kassenprüfer für ein Jahr gewählt werden.
§ 17 Auflösung des „Nikolaus-Collegium der Stifts-Stadt Freckenhorst e.V.“
Bei Auflösung oder Aufhebung des „Nikolaus-Collegium der Stifts-Stadt Freckenhorst e.V.“ oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Nikolaus-Stiftung der Stifts-Stadt Freckenhorst, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
§ 18 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung am 23.04.2004 in Kraft.
Geändert durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen am 21.08.2008 und am 16. Januar 2015.
Unterschriften auf der Original-Satzung:
- Paul Klümper
- Jörg Stukenbrock
- August Weiser
- Markus Meibeck
- Dieter Averhoff
- Michael Risse
- Peter Marberg
- Ludger Jostmann
- Bernhard Lütkemöller